Daten mit Personenbezug müssen beispielsweise nach Wegfall des Zwecks der Verarbeitung und dem Ablauf notwendiger Aufbewahrungsfristen gelöscht werden. Somit ist es nicht zulässig, personenbezogene Daten zeitlich unbefristet aufzubewahren.
Dieser Grundsatz lässt sich am einfachsten durch ein unternehmensweites Löschkonzept realisieren. Hierbei werden die unterschiedlichen Datenkategorien klassifiziert und die Löschfristen pro Kategorie festgelegt. Datensätze müssen dann nach Ablauf der Fristen aus dem IT System gelöscht werden.
Die WKO Österreich hat unter folgendem Link eine Liste von Speicher- und Aufbewahrungsfristen erstellt. Diese eignen sich gut als zeitliche Grundlage bei der Erstellung eines Löschkonzeptes.
Der häufig angenommene Irrglaube, dass man Daten auch aus den Backup-System löschen muss gilt natürlich nicht. Im Falle einer Wiederherstellung von Daten aus einem Backup müssen Daten deren Löschfrist erreicht ist natürlich wieder gelöscht werden.
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